Medienverleih - Entgeltordnung für das Medienzentrum Regensburger Land
§ 1
Anwendungsbereich
Der Landkreis Regensburg erhebt ein Entgelt für die Überlassung von
1. audiovisuellen Medien sowie
2. audiovisuellen Geräten und Zubehör durch das Medienzentrum Regensburger Land.
§ 2
Schuldner
Zur Zahlung des Entgelts ist verpflichtet, wer das Medienzentrum Regensburger Land in Anspruch nimmt. Schuldner ist ferner, wer sich schriftlich zur Tragung des Entgelts verpflichtet. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Befreiungen
Von der Entrichtung der Entgelte nach § 4 Abs. 2 sind befreit:
1. Sportvereine, Freiwillige Feuerwehren, Obst- und Gartenbauvereine sowie Vereine und Organisationen im Landkreis Regensburg, die sich mit kulturellen Aufgaben befassen,
2. Veranstaltungen der vorschulischen Kindererziehung in nach Art. 8 des Bayerischen Kindergartengesetzes anerkannten oder vorläufig anerkannten Kindergärten sowie Einrichtungen, die eine Erlaubnis gemäß § 45 SGB VIII haben (z.B. Horte, Netz für Kinder, Spielkreise),
3. Veranstaltungen der Jugendbildung von nach §§ 11, 12 SGB VIII anerkannten Trägern (§ 75 SGB VIII),
4. Veranstaltungen der Erwachsenenbildung an Volkshochschulen und sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung, soweit deren Träger kommunale Körperschaften oder gemeinnützig wirkende juristische Personen sind,
5. Veranstaltungen, die der Lehrerfortbildung dienen,
6. Beschäftigte des Landratsamtes Regensburg.
§ 4
Entgelte
(1) Von Grund-, Mittel- und Realschulen sowie von Förderzentren wird je Klasse und Jahr ein Entgelt von pauschal 75,00 € (insgesamt max. 1.000,00 €) von den Sachaufwandsträgern erhoben, von Gymnasien und Berufsschulen ein Pauschalbetrag von 1.000,00 €.
(2) Die Entgelte für die Überlassung von AV-Medien sowie AV-Geräten und Zubehör bestimmen sich nach der Zeitdauer der Überlassung. Sie betragen bis zu 2 Wochen für
a) AV-Medien
für DVDs 5,00 €
b) AV-Geräte und Zubehör
Tonfilmprojektor 16 mm 20,00 €
Beamer 20,00 €
Leinwand 20,00 €
Digitale Filmkamera
mit Audioaufnahmegerät 20,00 €
(3) Bei Überschreitung der Überlassungsdauer von 2 Wochen erhöht sich das Entgelt nach Abs. 2 um das 1,0-fache je angefangener Woche.
(4) Die Überlassung von AV-Medien sowie von AV-Geräten und Zubehör im Rahmen der Befreiungen nach § 3 sowie für Schulen ist bis zu 3 Wochen möglich. Bei Überschreitung dieser Zeitspanne gelten die Regelungen nach Absatz 2 und 3.
§ 5
Fälligkeit, Zahlung
Die Entgelte werden bei der Übergabe der Gegenstände fällig. Sie sind durch Überweisung an die Kreiskasse Regensburg zu begleichen.
§ 6
Sonstige Bedingungen
(1) Gewerbliche Vorführungen der AV-Medien sind nicht gestattet.
(2) Der Benutzer versichert, dass er oder eine von ihm beauftragte Person die Medien, Geräte und das Zubehör pfleglich behandelt und mit der Bedienung der Geräte vertraut ist. Die Überlassung von Geräten kann vom Nachweis eines Vorführungsscheines abhängig gemacht werden.
§ 7
Haftung
(1) Der Benutzer haftet für alle Schäden an den überlassenen Geräten und Medien, die durch unsachgemäße Behandlung oder bei Verschulden durch Diebstahl, Feuer usw. entstehen.
(2) Schäden und Mängel an Geräten und AV-Medien können nur anerkannt werden, wenn sie vor der geplanten Vorführung gemeldet werden.
(3) Schadenfeststellung, Instandsetzung und Wiederbeschaffung werden nur durch das Medienzentrum Regensburger Land vorgenommen.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Entgeltordnung tritt am 23. April 2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Entgeltordnung vom 29. Juli 2011 außer Kraft.
Regensburg, den 23. April 2018
Tanja Schweiger
Landrätin